
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Special Steels
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Geltungsbereich
a) Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, sonstigen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b) Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese den nachfolgenden Bestimmungen zuwiderlaufen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers eine Bestellung vorbehaltlos ausführen.
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Vertragsschluss, Lieferumfang
a) Unser Angebot ist frei bleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.
b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
c) An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
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Preisstellung und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger Mehrwertsteuer, sofern im Auftrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
b) Sollten sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, hat jede Vertragspartei das Recht von der jeweils anderen Vertragspartei den Eintritt in ergänzende Vertragsverhandlungen zu verlangen. Ziel dieser ergänzenden Vertragsverhandlungen ist eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten an die geänderten Kosten.
c) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens 30 Tage nach Zugang ohne Abzug fällig und bargeldlos zahlbar auf eine von uns angegebene Bankverbindung. Der Besteller kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unseren Forderungen stehen, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
d) Wir können jedoch Lieferungen auch von Zahlung Zug um Zug oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
e) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
f) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
g) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 11 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers zu verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 11 lit. h) zu widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein im Rechtsverkehr als maßgeblich angesehenes Unternehmen für Bonitätsprüfung die Bonität des Bestellers deutlich schwächer einstuft als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder wenn aus der Sicht eines solchen Unternehmens ein Negativmerkmal vorliegt, und zwar auch dann, wenn die die Schlechterstufung oder das Negativmerkmal bedingenden Ursachen schon bei Vertragsschluss vorlagen und uns bekannt waren.
h) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gem. Ziffer 3 lit. c) sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist vorbehalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
i) Skonti werden nur gewährt, wenn wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Skontofristen laufen, soweit ein anderes nicht vereinbart ist, ab Rechnungsdatum, unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs oder der Lieferung. Eine Skontofrist ist nur eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den gezahlten Betrag verfügen können. Schecks müssen uns drei Bankarbeitstage vor Ablauf der Skontofrist zugehen. Bei Zahlungsverzug entfällt für alle sonstigen fällig werdenden Zahlungen ein etwaiger Skontoabzug, es sei denn, die rückständige Zahlung ist offensichtlich geringfügig. Stillschweigenden Vereinbarungen über eine Änderung der Skontobedingungen widersprechen wir hiermit, auch in Fällen langjähriger Praxis. Geduldete unberechtigte Skontoabzüge schließen die spätere Geltendmachung rückständiger Beträge nicht aus. Die Verjährung entsprechender Ansprüche beträgt fünf Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die rückständige Zahlung fällig geworden ist.
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Lieferzeit
a) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung selbst zu vertreten.
b) Die Lieferfristen beginnen mit der Übersendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen für die Auftragserfüllung vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
c) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nach dem Verwendungszweck von Interesse ist und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
d) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
e) Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
f) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht im Falle unserer endgültigen Leistungsverweigerung.
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Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
a) Wir haften nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, terroristische Handlungen, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
b) Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
c) Wir sind in diesem Fall berechtigt, unsere Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen geraten wir nicht in Verzug.
d) Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
e) Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als sechs Wochen andauert, sind beide Vertragsparteien zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrags berechtigt. In diesen Fällen sind wir lediglich berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
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Covid-19
a) Werden wir in Erfüllung unserer vertraglichen Leistung durch Auswirkungen, die direkt oder indirekt im konkreten Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie oder einer Mutation hiervon stehen, behindert, gelten die nachfolgend unter a) bis d) aufgeführten Bestimmungen. Eine Behinderung in der Leistungsausführung besteht insbesondere dann, wenn durch das Auftreten des Corona-Virus oder einer Mutation hiervon
- Quarantänemaßnahmen über unseren Betrieb oder einen nicht unerheblichen Teil unseres Betriebes verhängt werden,
- behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Ausgangssperren, Reiseverbote oder Auslands-Rück-kehr-Gebote ausgesprochen werden,
- erforderliches Material oder Dienstleistung aus dem Ausland aufgrund behördlich angeordneter Einreise-sperren nicht zur Verfügung steht oder Lieferketten aufgrund behördlicher Maßnahmen unterbrochen sind und/oder
- ein nicht unbeträchtlicher Teil unserer Mitarbeitenden sich aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus oder einer Mutation hiervon in Quarantäne befinden.
b) Im Falle einer derartigen Behinderung verpflichten wir uns, den Besteller unverzüglich über den Eintritt der Behinderung und seine Auswirkungen in Textform zu informieren.
c) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende und Zumutbare zur Schadensminde-rung zu unternehmen.
d) Soweit die Unterbrechung durch die Behinderung länger als sechs Wochen andauert, sind beide Vertragspar-teien zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrags berechtigt. In diesen Fällen sind wir lediglich berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werkes entfällt.
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Maß, Gewicht, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung in einer Spanne von +/- 10% der vereinbarten Auftragsmenge zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede ge-genüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Dem Besteller bleibt es unbenommen, den Beweis für die Unrichtigkeit des von uns durchgeführten Messverfahrens anzutreten.
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Rahmen- / Langfrist- / Abrufverträge
a) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.
b) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) nach Ablauf der ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jede Vertragspartei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
c) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmen-gen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestell- oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen.
d) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen in einem angemessenen Zeitraum vor dem Liefertermin mitzuteilen. Als angemessen gilt die übliche Praxis zur Bereit-stellung und Lieferung der Ware unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Produktions- und Transportzei-ten. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit und/oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
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Versand und Gefahrübergang
a) Soweit keine bestimmten Weisungen des Bestellers vorliegen, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spe-diteurs und Frachtführers.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers hin werden wir für die jeweilige Lieferung eine verkehrsübliche Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, soweit ein anderes nicht vereinbart ist, mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur, die Bahn, die Post oder an sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werksgeländes, auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Über-nahme der Versendungskosten oder den Transport selbst übernommen haben.
d) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrüber-gang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
e) Die Verpackung der Liefergegenstände sowie die Wahl des Transportweges und des Transportmittels obliegt uns nach billigem Ermessen und unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt, sofern der Besteller anderslau-tende Versandanweisungen nicht ausdrücklich schriftlich erteilt. Die Übernahme der Liefergegenstände ohne Beanstandung durch die Bahn, die Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmer/Frachtführer gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt unsere Haftung wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für auf dem Transportweg entstandener Beschädi-gungen oder Verluste aus. Im Falle des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Haftungs-ausschluss nicht gegeben.
f) Holt der Besteller Liefergegenstände im Werk ab und befördert, verbringt oder versendet diese ins Ausland, so hat der Besteller uns umgehend nach Lieferung den jeweils steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vor-zulegen. Dies kann per E-Mail, Fax oder Post durchgeführt werden. Unterbleibt die Vorlage, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatz vom Rechnungs-betrag zu zahlen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Umsatzsteuer zu vereinnahmen und erst nach Vor-lage der benötigten Ausfuhrnachweise zu erstatten.
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Exportkontrolle
a) Die Liefergegenstände sind mangels abweichender Vereinbarung mit dem Besteller zum erstmaligen Inver-kehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder im Falle der Lieferung ins Ausland zum erstma-ligen Inverkehrbringen in das vereinbarte Land der Erstauslieferung bestimmt.
b) Der Besteller stellt bei vereinbarter Lieferung ins Ausland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Gegenstände alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind, soweit wir nicht vertraglich diese Verpflichtung übernommen haben und eine solche Pflichtenübernahme nach dem Recht des betreffenden Landes rechtlich zulässig ist.
c) Die Liefergegenstände können (auch im Falle einer sich ggf. anschließenden – weiteren – Ausfuhr durch den Besteller) den geltenden Handelsgesetzen eines oder mehrerer Länder unterliegen. Der Besteller wird alle relevanten Gesetze und Regelungen einhalten, die für den Import oder Export der Liefergegenstände gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Handelsgesetze wie die Regelungen der USA zur Exportkontrolle (U.S. Export Administration Regulations) oder andere Endbenutzer-, Endverwendungs- und Bestimmungsbe-schränkungen der USA und anderer Staaten sowie Sanktionsvorschriften, die vom U.S. Office of Foreign As-sets Control verwaltet werden (gemeinsam nachfolgend: „Handelsgesetze“).
d) Der Besteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit uns verein-barte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereit-stellung der Anwenderinformationen in der Landessprache sowie alle sonstigen Einfuhrbestimmungen erfüllt sind. Der Besteller wird insbesondere prüfen und sicherstellen, dass
- die überlassenen Liefergegenstände nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechni-sche Verwendung bestimmt sind;
- keine Unternehmen und Personen, die in der jeweils aktuellen US-Denied Persons List (kurz: DPL) auf-geführt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
- keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Desig-nated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen be-liefert werden;
- keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
- keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Gegenständen beliefert werden;
- keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, ins-besondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
- alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungs-landes der Lieferung beachtet werden.
e) Wir sind berechtigt, die vereinbarte Lieferung von Gegenständen unverzüglich auszusetzen sowie von ent-sprechenden vertraglichen Verpflichtungen zurückzutreten, wenn und soweit wir vernünftigerweise zu dem Schluss kommen, dass die fortgesetzte Leistung gegen Handelsgesetze verstoßen würde oder das Risiko birgt, Sanktionen oder Strafen nach Handelsgesetzen zu unterliegen. Wir haften in diesem Fall nicht für Schä-den oder sonstige Vermögenseinbußen des Bestellers, die mit einem solchen Rücktritt vom Vertrag im Ein-zelfall etwaig einhergehen.
f) Der Besteller verpflichtet sich, im Falle der Weitergabe der von uns gelieferten Gegenstände an Dritte diese in gleicher Weise wie in den Ziffern 10 lit. a) bis d) zu verpflichten und insbesondere über die Notwendigkeit der Einhaltung der Handelsgesetze zu unterrichten.
g) Der Besteller stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus dessen schuldhafter Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziffern 10 lit. a) bis f) resultieren. Die Freistellung umfasst neben Schadenser-satzforderungen auch den Ersatz der angemessenen Kosten für die Rechtsverteidigung, die aufgrund der schuldhaften Verletzung des vorgenannten Pflichtenprogramms entstehen. Die Freistellung setzt voraus, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über Ansprüche Dritter nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers erfolgt.
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Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäfts-beziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wer-den. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenz-verfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort heraus zu verlangen.
b) In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
c) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verar-beiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
d) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
e) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts-bedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbeson-dere der Pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, ist er nicht berechtigt.
f) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware.
g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
h) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir insbesondere dann, wenn der Besteller in Zahlungs-verzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehören-den Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
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Gewährleistung
a) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Besteller uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maß-gabe der folgenden Regelungen zu.
b) Dem Besteller stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegen-heiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
c) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Besteller während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Be-steller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d) Wird der Besteller von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber uns nach §§ 445a, 445b und 478 BGB unberührt.
e) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacher-füllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Bestellers zur Geltendma-chung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.
f) Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
g) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. sogenanntes II-a Material - stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Ge-währleistungsrechte zu.
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Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver-trages erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte.
b) Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhaf-ter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, bleibt ebenfalls unberührt, soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und in §§ 445a, 445b und 478 BGB (Liefe-rantenregress) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen blei-ben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ebenfalls die gesetz-lichen Verjährungsvorschriften.
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Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes, sollten auch nach Treu und Glau-ben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.
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Vertraulichkeit
a) Jeder Vertragspartner wird diejenigen Unterlagen (dazu zählen insbesondere Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er im Zuge der Geschäftsverbindung erlangt, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke ver-wenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht.
b) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gummersbach Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
b) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Ründeroth, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
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Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Aus-schluss des UN-Kaufrechtübereinkommens (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den in-ternationalen Warenkauf / kurz: „CISG“). Insbesondere wird eine Anwendung des UN-Kaufrechts auf Grund be-sonderer Vereinbarung infolge einer dahingehenden Regelung in den AGB des Bestellers abgelehnt.
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Schriftform
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden. Gleiches gilt für rechtser-hebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung).
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirk-samen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitestgehend erreicht wird.